Worin unterscheidet sich eine Patientenverfügung von einer Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung - regelt medizinische Angelegenheiten
Eine Patientenverfügung legen Sie für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können, vorsorglich fest, welche medizinischen Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Die benannten Vertreter sind nur berechtigt, medizinische Angelegenheiten zu regeln.
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Vorsorgevollmacht - regelt rechtliche Angelegenheiten
Benenen Sie eine oder mehrere Person Ihres Vertrauens, die für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können, bestimmte oder alle Angelegenheiten nach deutschem Recht (z.B. Finanzen, Verträge) für Sie regeln. Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung (§ 1896 BGB) vermieden werden.
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Wichtig zu wissen:
- Haben Sie das 18. Lebensjahr erreicht, ist es für eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht nie zu früh. Empfehlung: "Frühzeitig und schriftlich"
- Eine wirksame Vollmacht kann nur von geschäftsfähigen, Personen ausgestellt werden
- Sie können Ihre Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung jederzeit mündlich wiederrufen, jedoch ist es wichtig, von den Vertretern die schriftlichen Exemplare zurück zu forden
- Eine Patientenverfügung muss keine notarielle Vorsorgeurkunde sein.
- Auch eine Vorsorgevollmacht muss keine notarielle Vorsorgeurkunde sein, ausser die Vollmacht bezieht sich auf den Erwerb oder die Veräußerung von Grundbesitz oder die Aufnahme von Verbraucherdarlehen
- Registrieren Sie Ihre Vorsorgevollmacht bei dem zentralen Vorsorgeregister
Sicherlich haben auch Sie noch viele Fragen zu einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht. Unser Team berät sie gerne.
Wir bitten um telefonische oder schriftliche Terminvereinbarung.