Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit
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Der Verein trägt den Namen „Hospizgruppe Selm-Olfen-Nordkirchen e. V.“.
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Der Verein hat seinen Sitz in Selm.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Der Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist, die Würde Schwerstkranker und Sterbender zu erhalten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Begleitung unheilbar Kranker und Sterbender bis zum Tod. Diese Personen sollen – unabhängig von ihrer Abstammung, ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft, ihrer politischen und religiösen Überzeugung - bis zu ihrer letzten Lebensstunde, möglichst im Zusammenwirken mit Familienangehörigen oder Freunden, von den ehrenamtlich arbeitenden Mitgliedern des Vereins, unter sachkundiger Anleitung, Begleitung und Trost erhalten.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
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Der Satzungszweck wird unterstützt durch
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Informationsveranstaltungen über die Hospizbewegung
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Gewinnung, Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern
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durch das Sammeln von Spenden für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins
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hauptamtliche KoordinatorInnen
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§ 3 Wirtschaftliche Tätigkeiten
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Mitglieder erhalten gegebenenfalls eine Aufwandsentschädigung.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Vorstand haftet bei Schäden, die er während seiner Tätigkeit im Verein verursacht, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wird im Übrigen von der Haftung freigestellt. Dieses gilt auch für die im Verein tätigen Ehrenamtlichen.
§ 4 Die Mitglieder
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Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
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Die Mitgliedschaft im Verein endet
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mit dem Tod des Mitgliedes
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durch jederzeit möglichen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss.
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durch Ausschluss aus dem Verein.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand beschlossen.
Ausschlussgründe sind zweimalig angemahnte Mitgliedsbeiträge oder Verstöße gegen die Zwecke des Vereins oder gegen Sinn und Ziel der Satzung. Dieser Vorstandsbeschluss muss dem Mitglied unverzüglich mitgeteilt werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu äußern. Der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung fälliger Beiträge.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
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Die Versammlung aller Mitglieder des Vereins findet mindestens einmal im Jahr statt. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, Ausnahme § 11 Auflösung des Vereins.
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
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Die Mitglieder sind mit einer Frist von drei Wochen vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Sofern eine Einverständniserklärung des Mitglieds vorliegt, kann die Einladung auch per Email erfolgen.
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Auf dieser Mitgliederversammlung ist ein Bericht des Vorstandes über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu geben. Die Vermögenssituation des Vereins ist von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer der Versammlung bekanntzumachen. Zur Tagesordnung gehört auch immer der Punkt „Verschiedenes“. Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
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Die Mitgliederversammlung legt auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit die Mitgliedsbeiträge fest. Ehrenmitglieder sind auf schriftlichen Antrag von der Zahlung der Beiträge befreit.
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Jedes Mitglied verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Vertretung ist nicht möglich.
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Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.
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Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, zu dem die Einladung sowie Ort, Zeit, Dauer, Anwesenheitsliste und Datum gehören. Die Beschlüsse der Versammlung sind im Wortlaut und mit den Stimmenverhältnissen wiederzugeben.
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Dieses Protokoll ist von der/dem 1. Vorsitzende(n) gegenzuzeichnen und den Mitgliedern auf der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.
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Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Jährlich wird ein neuer Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt.
§ 7 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (ao. MV) kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins einberufen werden.
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Die Tagesordnung dieser ao. MV darf nur den Tagesordnungspunkt umfassen, um dessentwillen die ao. MV beantragt wurde.
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Dem Vorstand obliegt nicht die Bewertung des Antrages auf eine ao.MV.
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Für die ao. MV gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend.
§ 8 Der Vorstand
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Zum Vorstand des Vereins gehören
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die/der 1. Vorsitzende
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die/der 2. Vorsitzende als Stellvertreter
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die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer
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die Schriftführerin/ der Schriftführer
Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer und die Schriftführerin/der Schriftführer vertreten sich gegenseitig.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Jährlich werden entweder 2. Vorsitzende(r) und GeschäftsführerIn oder 1.Vorsitzende(r) und SchriftführerIn gewählt. Beginnend mit dem Wahljahr 2017 werden 1. Vorsitzende(r) und Schriftführer(in) für zwei Jahre, 2. Vorsitzende/r und Geschäftsführer(in) jedoch nur für ein Jahr gewählt.
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Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eins der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
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Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. In einem nötig werdenden dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen oder mehrere Beisitzer vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre im Wahlrhythmus 1. Vorsitzende(r) und Schriftführer(in) gewählt werden. Der oder die Beisitzer gehören dann stimmberechtigt dem Vorstand an.
§ 9 Die Aufgaben des Vorstandes
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Ziele und Aktivitäten des Vereins, die durch den Zweck des Vereins bestimmt werden, werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt allein.
§ 10 Satzungsänderungen
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Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel einer Mitgliederversammlung.
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Der Einladung zur MV muss die zu beschließende Änderung neben dem geltenden Text beigefügt werden.
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Einladung und Versammlung richten sich nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 11 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Vereins herbeigeführt werden.
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Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck nach den Vorschriften dieser Satzung einberufenen ao. Mitgliederversammlung gefasst werden.
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Erscheinen zu der satzungsgemäß einberufenen Versammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder, so ist die Versammlung nicht beschlussfähig.
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Der Vorstand kann innerhalb einer Woche mit den Fristen dieser Satzung zu einer weiteren Versammlung zur Auflösung einladen. Die Einladung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass diese zweite Versammlung in jedem Fall beschlussfähig ist und mit der Mehrheit der Erschienenen den Verein auflösen kann.
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Nach dem Auflösungsbeschluss regelt der Vorstand innerhalb eines halben Jahres die Verbindlichkeiten des Vereins.
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Danach oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Hospizarbeitsgemeinschaft in Nordrhein-Westfalen“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzende(r)
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Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Zwecke erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und/oder der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
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Auf Vorschlag eines Mitglieds, welcher an den Vorstand zu richten ist, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit den/die Ehrenvorsitzende(n). Ehrenvorsitzende(r) kann nur werden, wer sich als ordentliches Mitglied des Vereins im Vorstand für dessen Belange in besonderem Maße verdient gemacht hat. Der/Die Ehrenvorsitzende(r) wird auf Lebenszeit gewählt. Er/Sie bekleidet kein Amt. Ihm/Ihr wurde lediglich ein Ehrentitel ohne jegliche Sonderrechte von der Mitgliederversammlung verliehen.
Stand: 21.02.2017